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Anticorruption policy

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VERHALTENSKODEX DER ACS-GRUPPE ZUR KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG

1. Vorwort

1.1 Die ACS-Gruppe (bestehend aus der ACS Data Systems AG und deren verbundene Gesellschaften) ist ein Referenzunternehmen im Nordosten Italiens im Bereich der "Informationstechnologie", welches IT-Lösungen für Unternehmen, Körperschaften und Freiberufler anbietet.
Seit 1983 ist die Gruppe im Südtiroler Raum tätig und in ständiger Expansion, wobei die Organisation laufend mit neuen Fachkräften verstärkt wird und ihre IT-Dienstleistungen auch über die Landesgrenzen hinaus anbietet.
Das Wachstum der Gruppe, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsgebarung, Qualität, Organisation und Reputation, ist untrennbar mit ihrer Arbeitsweise verbunden, die auf den Prinzipien Loyalität, Fairness, Transparenz, Zuverlässigkeit, Leistungsbereitschaft und Teamgeist basiert.
Die ACS-Gruppe ist daher besonders sensibel für das Phänomen der Korruptionsbekämpfung und hält sich an die italienische und ausländische Gesetzgebung, die darauf abzielt, Verhaltensweisen im Unternehmen zu verhindern, die gesetzlich verboten oder auf jeden Fall ethisch nicht einwandfrei sind.
In diesem Zusammenhang hat sich die ACS-Gruppe daher entschlossen, diese "Richtlinie" zur Korruptionsbekämpfung zu implementieren. Ziel ist es, allen Personen, die innerhalb der ACS Data Systems AG und ihrer verbundenen Unternehmen tätig sind, Regeln, einschließlich Verhaltensregeln, zur Verfügung zu stellen, die darauf abzielen, Phänomene zu verhindern, die durch die oben genannte Anti-Korruptions-Gesetzgebung sanktioniert werden.
2. Zielsetzung
2.1 Mit dieser Richtlinie beabsichtigt die ACS-Gruppe, ein Regelwerk zu verabschieden, das darauf abzielt, potenzielle korrupte Praktiken im Unternehmen zu verhindern und zu bekämpfen und die bereits in der ACS-Gruppe vorhandenen Verhaltensregeln zu ergänzen oder auf jeden Fall zu formalisieren.
3. Umfang
3.1 Diese Richtlinie gilt für alle Angestellten und Mitarbeiter, die in jeglichen Funktionen innerhalb oder auf jeden Fall für die ACS-Gruppe tätig sind, für alle Mitglieder der Verwaltungsorgane der Gesellschaft sowie der verbundenen Unternehmen und ihre Einhaltung ist für alle vorgenannten Personen ohne Unterschied verpflichtend.
3.2 Die Einhaltung dieser Richtlinie ist unabhängig vom Ort, an dem jede in Ziffer 3.1. genannte Person, in jeglicher Eigenschaft sowie Art und Weise aufgefordert wird, zugunsten oder in jedem Fall im Namen der Gesellschaft oder der verbundenen Unternehmen zu handeln.
3.3 Es ist Aufgabe der verbundenen Unternehmen der ACS Data Systems AG, alle bereits bestehenden internen Antikorruptionsvorschriften mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.
3.4 Abweichend von Ziffer 3.2. und in Übereinstimmung mit dem Gesetz ist diese Richtlinie, sollte ein staatliche Verordnung oder wo anwendbar eine außerstaatliche Verordnung strengere Regeln zur Korruptionsbekämpfung vorsehen oder neue Verpflichtungen, Gebühren oder Sanktionen einführen, im Einklang mit den genannten staatlichen oder außerstaatlichen Verordnung zu verstehen: Daher ist jede mögliche Verletzung der Antikorruptionsgesetze als Verstoß gegen diese Richtlinie zu verstehen, ohne dass die in Absatz 9 genannten Änderungen oder Ergänzungen im Voraus vorgesehen werden müssen.

4. Definitionen
4.1 Für die Zwecke dieser Richtlinie werden den hier angeführten Begriffen die unten angegebene Bedeutung zugesprochen:
a) Wettbewerber: jedes andere national oder international tätige Unternehmen, das die selben Produkte und/oder Dienstleistungen herstellt, anbietet, verkauft, vertreibt und auf jeden Fall vermarktet, die von der Gruppe oder einem zur Gruppe gehörenden Unternehmen angeboten werden.
b) Verbundene Unternehmen: Unternehmen, die direkt oder indirekt von ACS Data Systems AG kontrolliert werden.
c) Korruption: das Verhalten von Personen, die direkt oder indirekt und in jeglicher Funktion eine Tätigkeit für oder im Namen des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens ausüben, um einen unlauteren Gewinn oder Vorteil für sich selbst oder für die Gruppe ACS Data Systems zu erhalten, anzubieten oder zu versprechen und dafür direkt oder indirekt (auch über Dritte) an eine natürliche oder juristische, öffentliche oder private Person Geld oder andere Vorteile übergeben.
d) Empfänger: alle Personen, die zur Einhaltung dieser Richtlinie verpflichtet sind, d.h. Angestellte, Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und auf jeden Fall alle, die in jeglichen Funktionen Arbeits-, Berufs- oder Partnerschaftsbeziehungen unterhalten.
e) ACS Gruppe (oder Gruppe): die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen, als Ganzes betrachtet.
f) Verantwortlicher eines öffentlichen Dienstes: die Person, die zwar kein öffentlicher Beamter ist und über begrenztere Befugnisse verfügt, aber aufgrund ihrer Funktionen einen öffentlichen Dienst oder eine Dienstleistung von öffentlichem Interesse erbringt und in jedem Fall den Regeln des öffentlichen Rechts unterliegt. So beispielsweise Gemeindemitarbeiter, die mit öffentlichen Beamten zusammenarbeiten, vereidigte Wachleute, Steuereintreiber der Gaskonzessionsgesellschaften, Postboten und Postbeamte, die für die Abwicklung der Paketdienste zuständig sind.
g) Anti-Korruptionsvorschriften: die Gesamtheit der nationalen, europäischen und internationalen Gesetze, die auf das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen anwendbar sind sowie die von privaten internationalen Organisationen und nationalen Behörden entwickelten Best Practices und Richtlinien. So wird beispielsweise auf die Gesetzesverordnung Nr. 231/2001 und nachfolgende Änderungen, das Zivil- und Strafgesetzbuch, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2004), den U.S. Foreign Corrupt Practices Act ("Anti-Corruption Laws") und die internationale Norm UNI ISO 37001 verwiesen.
h) Partner: jeder Dritte, mit dem ACS Data Systems oder deren verbundene Unternehmen zusammenarbeitet, um kommerzielle Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln oder einzuführen.
i) Meist Exponierte Personen (oder M.E.P.): alle Personen, die aufgrund ihrer Rolle oder Position und in Bezug auf den Bereich, in dem sie tätig sind und die Personen, mit denen sie in Kontakt kommen, dem Risiko der Korruption besonders ausgesetzt sind oder sein können. P.M.E. sind beispielsweise die Geschäftsleitung, der Einkauf und die zur ACS-Gruppe gehörenden Vertriebsmitarbeiter sowie generell alle Vertreter der Gesellschaft oder deren verbundenen Unternehmen für die Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung bzw. zu privaten oder öffentlichen Unternehmen .
j) Richtlinie: die Gesamtheit der in diesem Regelwerk enthaltenen Normen, die von der Gesellschaft angewandt werden.
k) Öffentlicher Beamter: Person, die eine gesetzgeberische, gerichtliche oder administrative Funktion mit oder ohne Arbeitsverhältnis für den Staat dauerhaft oder vorübergehend ausübt, und auf jeden Fall jede Person, die eine durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts geregelte Tätigkeit ausübt. Als Beispiel sind dies: Bürgermeister, Gemeindevertreter, Notare, Mitglieder des Militärs und der Polizei sowie Richter und Justizbeamte.
l) Gesellschaft: die juristische Person ACS Data Systems AG als Aktiengesellschaft.
m) Teamleiter: eine natürliche Person innerhalb der Gesellschaft oder einer ihrer verbundenen Unternehmen, die von letzteren mit der Koordination und Überwachung einer Gruppe von Angestellten oder Mitarbeitern, der Durchführung eines bestimmten Projekts oder der Leitung und Organisation eines Büros oder einer Abteilung beauftragt wurde.

5. Grundsatzerklärung
5.1 In Übereinstimmung mit der hier vorliegenden Richtlinie und der Anti-Korruptionsgesetzgebung lehnt die ACS-Gruppe die Korruption und alle damit verbundenen korrupten Phänomene oder ähnliches entschieden ab und fördert ihre Bekämpfung und Prävention innerhalb der Gruppe.
5.2 In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des freien Marktes und der freien wirtschaftlichen Initiative sowie den nationalen und internationalen Wettbewerbsgesetzen lehnt die ACS-Gruppe auch jede unlautere und wettbewerbswidrige Geschäftspraxis ab, die in jedem Fall geeignet ist, den Wettbewerb und im Allgemeinen das wirtschaftliche Verhalten anderer öffentlicher und privater, nationaler und internationaler Betreiber zu verhindern, einzuschränken oder zu verzerren. Die Gruppe verpflichtet sich, freien und fairen Wettbewerb auszuüben und rechtmäßiges Verhalten innerhalb der Gruppe zu fördern.
5.3 Für die Zwecke von Punkt 5.1 ist das folgende Verhalten innerhalb der Gruppe ausdrücklich verboten:
a) Geld oder andere Vorteile von Mitgliedern der Gesellschaft oder verbundenen Unternehmen, Partnern, öffentlichen Amtsträgern, Verantwortlichen für öffentliche Dienste oder anderen Dritten, zu erhalten, anzubieten, zu geben oder zu versprechen, um für sich selbst oder für ACS Data Systems AG oder verbundene Unternehmen einen ungerechten Gewinn oder Vorteil in irgendeiner Form zu erzielen;
b) Geschenke, Trinkgelder und dergleichen von den im vorstehenden Absatz genannten Personen zu erhalten, anzubieten, zu geben oder zu versprechen, es sei denn, sie sind von bescheidenem Wert und stehen ausschließlich im Zusammenhang mit Sitte, Brauch oder etablierten Geschäftspraktiken und vorausgesetzt, dass dieses Verhalten auf gutem Glauben, Transparenz und Fairness beruht;
c) So genannte "Gastfreundschaftsdienste" (z.B. Transport, Unterkunft, Verpflegung, usw.) von den in Buchstabe a) genannten Personen zu erhalten, anzubieten, zu geben oder zu versprechen, es sei denn, diese Dienstleistungen sind von geringem Wert und stehen im Zusammenhang mit kommerziellen, vertraglichen und geschäftlichen Zwecken;
d) Zugunsten von öffentlichen Beamten oder Verantwortlichen, die mit einem öffentlichen Dienst, öffentlichen Verwaltungen sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen im Allgemeinen betraut sind und ihren Vertreter in jeglichen Funktionen, so genannte "Erleichterungszahlungen" zukommen lassen, d.h. jede direkte oder indirekte Abgabe oder Zahlung zugunsten der genannten Personen, um die Durchführung bestimmter Verfahren, Routinetätigkeiten, oder in jedem Fall rechtmäßige und legitime Tätigkeiten im Rahmen der Befugnisse dieser Personen zu beschleunigen, zu erleichtern oder zuzusichern;
e) Direkt oder indirekt Geld oder andere Vorteile an politische Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie an deren Vertreter, Kandidaten oder Beauftragte zu verteilen; es sei denn, dies ist durch die geltenden Vorschriften erlaubt und festgelegt;
f) Ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft direkt oder indirekt gemeinnützige Beiträge an Personen, Einrichtungen und öffentliche oder private Organisationen auszuzahlen.
g) Personal auf Grundlage von Verwandtschafts-, Ehe-, Freundschaftsbeziehungen mit öffentlichen Bediensteten sowie aus irgendeinem Grund oder Form der Bevorzugung auch immer unter Verletzung der Kriterien des Leistungsprinzips, der Professionalität, der Qualifikationen und des beruflichen Hintergrunds, die insbesondere den Auswahlverfahren zugrunde liegen, einzustellen;
h) Die Ein- und Ausgangsbuchungen sowie jede andere Betriebs- oder Buchhaltungsbewegung nicht oder unter Verstoß gegen die diesbezüglichen Gesetze durchzuführen. In jedem Fall müssen die oben genannten Vorgänge die Kriterien Transparenz, Wahrheit, Korrektheit und Rückverfolgbarkeit erfüllen.
5.4 In Bezug auf Punkt 5.2. ist verboten, Vereinbarungen zu treffen und Praktiken anzuwenden, die den Wettbewerb einschränken und insbesondere darauf abzielen i) Verkaufs- oder Wiederverkaufspreise mit den Wettbewerbern festzulegen, ii) den Markt zu teilen, iii) die Produktion zu begrenzen, iv) sich zu weigern, unterschiedslos Handelsbeziehungen mit bestimmten Betreibern einzugehen (z.B.): v) Manipulation und/oder Boykott von Angeboten und Ausschreibungsverfahren, wobei im Voraus mit den Wettbewerbern die anzubietenden kommerziellen Bedingungen (z.B. Abgabe von Angeboten mit einem deutlich hohen Betrag oder mit eindeutig unannehmbaren Bedingungen) oder die Unternehmen, die an der Ausschreibung teilnehmen oder sie gewinnen werden (z.B. Abgabe eines einzelnen Angebots oder kein Angebot) vereinbart werden.
5.5 Das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen laden die Empfänger dieser Richtlinie ein, verdächtige Aktivitäten an ihren Teamleiter oder Abteilungs- oder Projektleiter, an den Personalleiter oder an die jeweiligen Verwaltungsorgane zu melden. Bei der Behandlung der Mitteilungen wird den Hinweisgebern höchste Vertraulichkeit garantiert und in keinem Fall hat dies in irgendeiner Weise die Anwendung von Handlungen oder disziplinarischen Maßnahmen jeglicher Art zur Folge.

6. Weiterbildung
6.1 Die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen fördern das Bewusstsein für diese Richtlinie innerhalb der Gruppe und führen Schulungen zur Korruptionsbekämpfung bei ihren Angestellten und Mitarbeitern mit jeglichen Funktionen durch.
6.2 Die in Punkt 6.1. genannte Schulung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt und muss von den Angestellten und Mitarbeitern mit jeglicher Funktion dokumentiert werden.
6.3 Die Schulung ist für alle am meisten exponierten Personen der ACS Gruppe obligatorisch.
6.4 Jeder Teamleiter, das Personalbüro und letztendlich das Verwaltungsorgan der Gesellschaft und der verbundenen Unternehmen sind für die Überwachung der Ausbildung von Angestellten und Mitarbeitern verantwortlich.

7. Verstoß gegen die Richtlinie
7.1 Im Falle der Feststellung von korruptem Verhalten, wie es beispielsweise in Ziffer 5.3 und 5.4 aufgeführt ist und der damit verbundenen Identifizierung der verantwortlichen Person(en), können die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen unter vollständiger Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften im Besonderen und des Zivil- und Arbeitsrechts sowie der entsprechenden nationalen Kollektivverträge, Disziplinarmaßnahmen und andere als angemessen erachtete Maßnahmen verhängen sowie die Vertragsbeziehungen zu Dritten auflösen.
7.2 Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 dieser Richtlinie behalten sich die Gesellschaft und ihre verbunden Gesellschaften, jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich, das Recht vor, die als am besten geeigneten Maßnahmen anzuwenden.

8. Inkrafttreten / Gültigkeit
8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung auf der offiziellen Website des Unternehmens in Kraft.
8.2 Jeder Angestellte und Mitarbeiter der ACS-Gruppe in jeglicher Funktion erklärt, diese Richtlinie einzuhalten und ihren Inhalt vollständig verstanden zu haben, insbesondere in Bezug auf das verbotene und beispielhaft angeführte Verhalten in Absatz 5. Zu diesem Zweck stellen die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen mit Hilfe von Informationssystemen die regelmäßige Veröffentlichung und Annahme bei späteren Änderungen gemäß Absatz 9 dieser Richtlinie sicher.
8.3 Die offizielle Version dieser Richtlinie ist die italienische Version und im Falle von Unstimmigkeiten und/oder Diskrepanzen zwischen der italienischen Version und den in anderen Sprachen verfassten Versionen gilt die italienische Version.

9. Überwachung und Integration
9.1 Jedes Verwaltungsorgan der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen identifiziert in Ausübung seiner Leitungs- und Kontrollfunktionen innerhalb seiner eigenen Organisation ein Überwachungssystem, das geeignet ist, die Anwendung und Einhaltung dieser Richtlinie an Hand des Verhaltens der Empfänger zu überprüfen.
9.2 Die im vorherigen Punkt genannte Überwachungstätigkeit wird in erster Linie von den Teamleitern und dem Leiter der Personalabteilung durchgeführt, welche dem Verwaltungsorgan alle Tätigkeiten oder Verhaltensweisen, die als verdächtig erachtet werden, oder alle erhaltenen Meldungen, weiterleiten.
9.3 Nur in Fällen offensichtlicher Schwere, die auf eindeutigen, offensichtlichen und übereinstimmenden Elementen beruhen und sich auf Verhaltensweisen beziehen, die in Bezug auf Intensität und Ausmaß der begangenen Handlung oder Unterlassung offensichtlich verwerflich sind, werden Informationen über korrupte Phänomene direkt an den Aufsichtsrat der Gesellschaft berichtet, der auch für die korrekte Anwendung dieser Richtlinie verantwortlich ist.
9.4 Alle weiteren Änderungen dieser Richtlinie bedürfen der Genehmigung in den gleichen Formen wie beim Inkrafttreten dieser Richtlinie und berücksichtigen insbesondere Gesetzesänderungen an den Anti-Korruptionsvorschriften, "Best Practices" und gesetzlichen Bestimmungen.